Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen
PIDG NRW§ 4 Jahresbericht und Register der Zentren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/4#abs-1 (1) Die zugelassenen Zentren sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde die gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu erhebenden Daten jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres in anonymisierter Form zu übermitteln. Für die Datenübermittlung nach Satz 1 ist das Formblatt nach § 8 Absatz 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu verwenden. Die Zulassungsbehörde stellt sicher, dass die Angaben dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Zulassungsbehörde führt ein Register der zugelassenen Zentren mit den Angaben, die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung waren. Die für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Dokumente sind zehn Jahre aufzubewahren.